Glossar

Fachbegriffe des individuellen Personentransports einfach erklärt

Insbesondere bei der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen tauchen Fachbegriffe auf, deren genaue Bedeutung oft unverständlich ist.

Um für unsere Kunden Licht in diesen Wirrwarr aus Regeln und Vorschriften zu bringen, definiert und erläutert Taxi Höhne alle wichtigen Fachwörter aus den Bereichen Krankentransport, Limousinen- und Chauffeursservice und Taxi in verständlicher Weise.

Über die Navigation auf dieser Seite gelangen Sie zu den Definitionen. Die Fachbegriffe sind alphabetisch aufgelistet.

Vermissen Sie einen Begriff in unserem Glossar oder benötigen Sie eine detailliertere Erklärung? Schreiben Sie uns: info@taxihoehne.de. Gerne ergänzen wir unser Glossar.

Der Grundpreis ist neben dem Kilometerpreis und ggf. weiteren Zuschlägen eine Komponente der Taxirechnung. Er bezeichnet eine pauschale Grundgebühr, die unabhängig von gefahrenen Kilometern oder auch Stand- und Wartezeiten anfällt. Im Landkreis Wittenberg beträgt der Grundpreis 3,60 Euro.

Schaltet der Fahrer sein Taxameter ein, wird zunächst die Grundgebühr angezeigt. Während der Fahrt wird, durch eine automatische Ermittlung der gefahrenen Strecke, das Kilometerentgelt hinzugefügt. Der Gesamtfahrpreis wird dabei ständig aktualisiert.

Das Pflichtfahrgebiet (auch Pflichtfahrbereich) ist der örtliche Geltungsbereich der regionalen Taxitarifordnung. In der Regel eine Großstadt oder ein Landkreis. Innerhalb des Pflichtfahrgebiets müssen die dort konzessionierten Taxiunternehmen Gesamtfahrpreise mit Hilfe eines Taxameters (Tarifpflicht) berechnen. Gleichzeitig müssen sie Fahrgäste auf deren Wunsch befördern (Betriebspflicht). Innerhalb des Pflichtfahrgebiets darf die Beförderung nur verweigert werden, wenn die potenziellen Fahrgäste eine Gefahr für die Sicherheit des Taxibetriebs oder für die andere Fahrgäste darstellen.

Soll die Fahrt über das Pflichtfahrgebiet hinausgehen, können Taxifahrer und potenzieller Fahrgast einen Fahrpreis außerhalb der Taxitarifordnung vereinbaren. Dazu wird vor Antritt der Fahrt, ein Festpreis - in der Regel niedriger als nach Taxitarifordnung - vereinbart. Als Verhandlungsbasis bietet sich ein Kilometerpreis von 1,80 EUR bis 2,10 EUR an. Der verhandelte Preis muss die zwingend leere Rückfahrt bereits einberechnen.

Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen

Für jede Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen muss eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ vorliegen. Umgangssprachlich nennt man die „Verordnung einer Krankenbeförderung“ auch Transportschein.

Wer stellt den Transportschein aus?

Der Transportschein wird durch den behandelnden Arzt ausgestellt. Er bescheinigt den Patientinnen und Patienten damit, dass er eine medizinisch notwendige Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht verantworten kann. Deshalb hat er eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“, einen Transportschein, ausgestellt.

Für welche Fahrten bekomme ich einen Transportschein?

Sie bekommen einen Transportschein, wenn die Fahrt aus medizinischen Gründen nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und auch nicht selbst durchgeführt werden kann.

Muss ich jede Fahrt auf einen Transportschein genehmigen lassen?

Die folgenden Leistungen können mit einem Transportschein ohne Genehmigung durchgeführt werden:

  • Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Einweisung und Entlassung)
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115 a SGBV (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt dem Transportschein angekreuzt sein)

Müssen Fahrten zu ambulanten Behandlungen auf Transportschein genehmigt werden?

Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden. Ambulante Behandlungen können zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGBV, sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP notwendig werden.

Ambulante Behandlungen können auch notwendig werden, wenn die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf den Patienten so beeinträchtigen, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. Dies können zum Beispiel sein:

  • Fahrten zur Dialysebehandlung
  • Fahrten zur Strahlentherapie
  • Fahrten zur Chemotherapie
  • sonstige, längere ambulante Behandlungen

Welche Angaben müssen auf dem Transportschein stehen?

Auf dem Transortschein stehen alle Angaben des Versicherten wie Adresse und Versichertennummer. Dazu kommen noch die Angaben und die Unterschrift des Behandlers, das Ausstellungsdatum und ob ein Nachweis der Befreiung von Zuzahlungen vorgelegt wurde. Auf dem Transportschein wird außerdem noch vermerkt:

  • Grund der Beförderung
  • Hinfahrt, Rückfahrt
  • Behandlungstag, Behandlungsfrequenzen
  • Art und Ausstattung der Beförderung (sitzende Beförderung, Rollstuhlfahrt, Fahrt mit Tragestuhl oder liegende Beförderung)

Wie beantrage ich eine Genehmigung?

Ärztliche Verordnungen für genehmigungspflichtige Krankenfahrten sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!

Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.

Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder der Einstufung in die Pflegestufen 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.

Hierbei handelt es sich um Versicherte, die eine der folgenden Bedingungen aufweisen: Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) Pflegegrad 4 oder 5.

Benötigen Versicherte, die mobil eingeschränkt sind, eine Genehmigung?

Für Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, wenn die Versicherten die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt
  • Schwerbehinderte mit Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis:
    • „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung und/oder
    • „Bl“ für Blindheit und/oder
    • „H“ für Hilflosigkeit

Auf dem Transportschein muss der Behandler dann im Punkt 1 Grund der Beförderung noch zusätzlich den Buchstaben b) ankreuzen.

Was kostet eine Krankenfahrt?

Für eine Krankenfahrt müssen Sie lediglich die Kosten der Zuzahlung selbst übernehmen. Die Höhe der Zuzahlung beträgt je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer Beförderung, mindestens jedoch 5 Euro, aber höchstens 10 Euro.

Tipp aus der Praxis:

Werden Versicherte aus einer stationären Behandlung entlassen und beträgt die Entfernung nicht mehr als 100 km zu ihrem Wohnort, sollten Sie versuchen, ihr Stammtaxi für die Rückfahrt zu bestellen. Das stärkt das Unternehmen bei Ihnen zu Hause vor Ort.

Möchten Sie nicht warten und mit einem Taxi aus der Warteschlange fahren, dann fragen Sie den Fahrer vor Ort, ob er einen Transportschein akzeptiert. Fragen Sie auch wie hoch die Zuzahlung sein wird und lassen Sie sich eine Quittung ausstellen. Das schützt Sie unter Umständen vor unangenehmen Überraschungen. Denn gerade in Großstädten wird das Taxengewerbe von vielen Unternehmen betrieben, die oft nur ein Fahrzeug und keine Verträge mit den Krankenkassen haben. Am Heimatort angekommen wird dann versucht, die Fahrt in Bar abzukassieren. Und zwar zum Taxipreis.

Auch Stand- und Wartezeit. Zeit, in der sich das Taxi verkehrsbedingt oder auf Kundenwunsch nicht bewegt oder die Gesamtdauer einer Fahrt unterhalb der so genannten Umschaltgeschwindigkeit liegt. Zum Beispiel im Stau.

In den meisten Tarifgebieten wirken Strecke und Zeit (Wartezeit) wechselweise. Berechnet wird stets der teurere der beiden Tarife. Im Landkreis Wittenberg beträgt der Kilometerpreis 2,20 Euro. Stand- und Wartezeit werden mit 30,00 Euro pro Stunde berechnet. Daraus ergibt sich eine Umschaltgeschwindigkeit von 13,6 Kilometer pro Stunde. Unterhalb dieser Durchschnittsgeschwindigkeit zählt nur die Zeit: 30,00 Euro pro Stunde. Oberhalb zählt nur die Strecke.

In einigen Metropolen wie Berlin und Hamburg wird nach dem so genannten Karenzzeittarif berechnet.Sobald ein Taxi bedingt durch die Verkehrslage oder auf Wunsch eines Passagiers zum Stehen kommt, schaltet das Taxameter nach 60 Sekunden auf 'Wartezeit'. Diese, in diesem Berechnungsmodell auch Karenzzeit, beginnt bei jedem Stillstand erneut, so dass selbst im Stop–and–go–Verkehr keine oder kaum abrechenbare Wartezeit anfällt. Während der Karenztarif auf gleicher Strecke fast immer zum gleichen Preis führt, können die Fahrpreise bei klassischer Berechnung je nach Verkehrsaufkommen und Ampelschaltung schwanken.

Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Kunden vorbestellte Taxis nicht warten zu lassen. In der Regel wird das Taxameter vom Fahrer spätestens zur vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet.

Wer muss eine Zuzahlung zu einer Krankenfahrt leisten?

Jeder Versicherte (Patient) hat für jede Krankenfahrt einen Eigenanteil, die Zuzahlung, selbst zu leisten. Die Höhe der Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt.

Wie hoch ist die Zuzahlung zu einer Krankenfahrt?

Die Höhe der Zuzahlung beträgt je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer Beförderung, mindestens jedoch 5 Euro, aber höchstens 10 Euro.

Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis komplett selbst zu zahlen. Die Zuzahlung ist je Fahrtstrecke zu zahlen, auch dann, wenn das Fahrzeug auf Sie wartet.

Beispiele für die Zuzahlung zu einer Krankenfahrt

Beispiel 1: Sie werden aus dem Krankenhaus entlassen, haben vom behandelndem Arzt eine „Verordnung einer Krankenbeförderung (Transportschein) bekommen und werden mit dem Taxi nach Hause gefahren. Sie wohnen ca. 30 km entfernt Der Taxipreis würde 60 € betragen. Ihre Zuzahlung beträgt 6 €.

Beispiel 2: Sie müssen zu einer ambulanten Behandlung in das örtliche Krankenhaus. Das Taxiunternehmen kann Sie bereits nach 2 Stunden wieder abholen. Die Taxifahrt würde 8 € je Fahrt kosten. Ihre Zuzahlung beträgt 2 x 5 €.

Beispiel 3: Sie müssen regelmäßig zur Dialyse fahren. Das Dialysezentrum befindet sich in der gleichen Stadt. Eine Taxifahrt würde 12 € kosten. Ihre Zuzahlung beträgt in diesem Fall 5 € (mindestens 5 €). Da Sie aber nach der Dialyse wieder ein Taxi nach Hause benötigen und auch den ganzen Monat fahren müssen, sieht die Rechnung für Sie so aus:

Je Hin- und Rückfahrt: 5 €, das macht am Tag 10 €, bei ca. 12 Fahrten im Monat kommen schnell 120 € zusammen.

Beispiel 4: Sie müssen sich einer Strahlentherapie unterziehen. Da dies Serienfahrten sind, können die Krankenkassen im Genehmigungsschreiben eine Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt festlegen.

Tipp aus der Praxis

Fragen Sie ihren Taxifahrer des Vertrauens vor Antritt der Fahrt, wie hoch die Zuzahlung zur Krankenfahrt sein wird. Zögert der Kollege oder gibt eine schwammige Auskunft, dann fragen Sie gleich noch einmal, ob er einen Transportschein überhaupt annimmt und die Fahrt bargeldlos durchführt.

Befreiung von der Zuzahlung

Jeder Patient ist gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten.

Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.

Für die Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel einbezogen.

Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse erstellt dann eine entsprechende Bescheinigung für die Befreiung aus.

Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im Voraus zu erhalten. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen.