Krankenfahrten

Mit Taxi Höhne kostenlos zu Ihrer medizinischen Behandlung, so geht's

Wir möchten Ihnen helfen, dass Sie gesund bleiben und werden! Deshalb sorgen wir dafür, dass Ihre Taxifahrt zum Arzt oder in das Krankenhaus bequem und problemlos ist. Dazu kümmern wir uns bei Bedarf um alle erforderlichen Genehmigungen für die Fahrten und lassen uns die entsprechenden Papiere direkt von der Krankenkasse zusenden.

Mit den Krankenkassen rechnen wir direkt ab. Mögliche Eigenanteile können Sie bequem beim Fahrer in Bar oder mit EC-Karte bezahlen. Bei größeren Eigenanteilen erstellen wir Ihnen auch gern eine Rechnung.

Den genauen Ablauf der Fahrt sprechen wir mit Ihnen detailliert ab. Insbesondere bei längerfristigen Behandlungen müssen oftmals verschiedene Arzttermine in Einklang gebracht werden. Es ist auch möglich, dass Sie eine Begleitperson mitnehmen können.

Weiterhin übernehmen wir Fahrten

  • zur Strahlen- und Chemotherapie
  • zur Dialyse
  • zur Kur oder zur Reha
  • zu ambulanten Operationen und Eigenblutspenden
  • in diverse Tageskliniken

Alle Fahrten können sitzend, im nicht umsetzbaren Rollstuhl, im Tragestuhl oder auch liegend durchgeführt werden. Für die Fahrt wird Ihnen ausgebildetes und routiniertes Fahrpersonal zur Seite stehen. Gern gehen wir auch auf Ihre individuellen Sonderwünsche ein.

Taxi Höhne ist Ihr Taxiunternehmen für Krankenfahrten mit höchster Diskretion.

Rufen Sie uns doch einfach an. Sie erreichen uns kostenlos unter 08000 260026.

Bequem und sicher von A nach B

Genehmigungsservice

Die meisten Menschen werden durch ihre Krankenheit sehr belastet. Da ist man oft ganz froh, wenn man bestimmte Aufgaben an einen zuverlässigen Dienstleister abgeben kann. Gerade das Einholen von Genehmigungen für eine Krankenbeförderung kann ziemlich lange dauern und sich auch etwas schwierig gestalten.

Hier können wir Sie unterstützen und bieten unsere Hilfe an. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine Mail. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wir stehen täglich mit den Krankenkassen in Kontakt. Wir haben die direkten Telefon- und Faxnummern der Entscheider und deren Abteilungen. Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen, die wir als Vertragspartner bei den Krankenkassen bisher sammeln konnten.

Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen. Versprochen.

Zuzahlungen

Jeder Patient ist gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.

Für die Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel einbezogen.

Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse erstellt dann eine entsprechende Bescheinigung für die Befreiung aus.

Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im voraus zu erhalten. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen.

Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels und die Geltungsdauer für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!

Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.

Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder der Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.

  • Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Einweisung und Entlassung)
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115 a SGBV (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt dem Transportschein angekreuzt sein) Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGBV sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf dem Transportschein angekreuzt sein)

Für jede Beförderung muss eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ durch den behandelnden Arzt vorliegen. Grundsätzlich sollte jede Fahrt durch die Krankenkasse genehmigt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Die Verordnung zur Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend notwendig sein.

  • Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
  • Notwendigkeit der Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen
  • Sofern keine medizinische Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind
  • Neben der Verordnung einer Fahrt mit Taxi/Mietwagen können auch noch weitere Positionen wie nicht umsetzbar aus Rollstuhl, Wartezeit, Tragestuhl oder liegende Beförderung verordnet werden.