Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für im Landkreis Wittenberg zugelassene Taxiunternehmen (Taxitarifordnung)

Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  • dem Grundbetrag,
  • dem Entgelt für die Fahrleistung,
  • dem Entgelt für die Wartezeiten,
  • dem Anfahrtsentgelt,
  • den Zuschlägen,
  • dem jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuersatz).

Der Grundbetrag beträgt 4,50 € in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

  • Das Entgelt für eine Fahrleistung beträgt 3,00 € pro Kilometer.
  • Das Entgelt für eine Fahrleistung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig beträgt 3,20 € pro Kilometer.
  • Das Entgelt für eine Fahrieistung beträgt 2,40 € pro Kilometer.
  • Das Entgelt für eine Fahrleistung beträgt in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig 2,50 € pro Kilometer.

Die Wartezeiten, die durch den Beförderungsauftra‹ begründet sind, werden für jede angefangene Stunde mit 36,00 € (0,60 € je Minute) berechnet. Bei kundenbedingten Wartezeiten ist der Fahrgast auf die Wartezeitberechnung aufmerksam zu machen.

Werden mehr als 4 Personen in einer Großraumtaxe befördert oder hat der Besteller ausdrücklich eine Großraumtaxe bestellt, ganz gleich ob mehr als 4 Personen befördert werden, dann wird ein Zuschlag in Höhe von 6,50 € berechnet.

Auf Grund der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 08.1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 (BGBI. I S. 822), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer 29 Buchst. c) der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 07.05.1994 (GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert durch § 8 Ernährungssicherstellungs- und —vorsorgezuständigkeitsG vom 12.05.2021 (GVE LSA S. 284), und § 66 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz — KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch § 1 Zweites Gesetz zur Änderung des KommunalverfassungsG vom 19.03.2021 (GVBI. LSA S. 100), wird für die Beförderung von Personen mit Taxen durch Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Wittenberg folgende Taxitarifordnung erlassen.

Geltungsbereich

Die Taxitarifordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen - Verkehr mit Taxen - für alle im Landkreis Wittenberg zugelassenen Taxiunternehmen.

Zum Pflichtfahrgebiet gehört das gesamte Gebiet des Landkreises Wittenberg in den seit 1. Juli 2007 bestehenden Grenzen. Hier besteht eine Beförderungspflicht gemäß § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) nach den festgesetzten Beförderungsentgelten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG.

Beförderungsentgelte

Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt auszustellen.

  • Die Beförderungsentgelte im Taxiverkehr sind Festentgelte im Pflichtfahrgebiet und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
  • Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Wegstrecke vor Antritt der Beförderung vereinbart werden. Der Gesamtpreis dieser Beförderung darf jedoch nicht günstiger sein, als eine Beförderung bis an die Grenze des Pflichtfahrgebietes. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
  • Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen, wenn ein begründeter Anlass besteht.
  • Die Anzahl der beförderten Personen, ausgenommen Großraumtaxen, hat auf die Höhe des Fahrpreises keinen Einfluss.
  • Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt auszustellen. Diese muss folgende Angaben enthalten:
    • Name und Anschrift des Unternehmers,
    • Kennzeichen und Ordnungsnummer des Taxis,
    • Fahrstrecke und Beförderungsentgelt,
    • Datum und Unterschrift des Fahrers.

Fahrpreisanzeiger

  1. Die Beförderungsfahrt darf nur mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) angetreten werden. Es sind frei programmierbare Fahrpreisanzeiger zu verwenden.
  2. Der Fahrpreisanzeiger darf erst mit Beginn der Beförderung gestartet werden. Ist eine Anfahrt Bestandteil der Beförderung, kann bereits vor der Beförderung der Taxameter gestartet werden.
  3. Tritt während der Beförderung eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf sofort hinzuweisen. Nach Abschluss der Fahrt ist das Taxi bis zur Instandsetzung und Eichung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen.

Beförderungsbedingungen

Bei jedem Taxi ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild mit der Ordnungsnummer, welche die Genehmigungsbehörde erteilt hat, sowie im Wageninneren an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

Der Taxifahrer muss den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein. Er ist berechtigt, den Fahrgästen Plätze zuzuweisen - wobei er die Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen soll.

Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, das Gepäck auch anders unterzubringen. Die Beförderung von Gegenständen, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, ist ausgeschlossen.

Taxen, die im Linienverkehr des ÖPNV im Landkreis Wittenberg eingesetzt werden, unterliegen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Bei der Verwendung des Taxis als Anrufbus, ist das Taxischild gegen das Schild „Anrufbus“ auszutauschen.

Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immerzu befördern. Tiere dürfen nicht auf Sitzbänken untergebracht werden. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast selbst. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.

Die Kosten für die Beseitigung der von Fahrgästen oder mitgenommenen Tieren verursachten Verunreinigungen oder Schäden am Taxi sind vom Fahrgast zu erstatten.

Taxis dürfen nicht als Mietwagen eingesetzt werden.

Der Taxifahrer hat den kürzesten befahrbaren Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, der Fahrgast bestimmt einen anderen Fahrweg.

Ein Abdruck dieser Verordnung ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Schlussbestimmungen

Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personen-verkehr (BOKraft) nicht berührt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. Nr. 3c und sowie Nr. 4 PBefG i.V.m. § 61 Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Diese Verordnung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg am 11.02.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung vom 29.10.2014 (Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg vom 08.11.2014, S. 3) außer Kraft.

Lutherstadt Wittenberg, den 04. Januar 2022